Steuer-Termine
| Datum | Steuern |
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10. Februar 2012 Zahlungs-Schonfrist: 13. Februar 2012 |
Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
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15. Februar 2012 Zahlungs-Schonfrist: 20. Februar 2012 |
Gewerbesteuer Grundsteuer |
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12. März 2012 Zahlungs-Schonfrist: 15. März 2012 |
Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer |
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10. April 2012 Zahlungs-Schonfrist: 13. April 2012 |
Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
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10. Mai 2012 Zahlungs-Schonfrist: 14. Mai 2012 |
Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
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15. Mai 2012 Zahlungs-Schonfrist: 18. Mai 2012 |
Gewerbesteuer Grundsteuer |
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11. Juni 2012 Zahlungs-Schonfrist: 14. Juni 2012 |
Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer |
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10. Juli 2012 Zahlungs-Schonfrist: 13. Juli 2012 |
Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer |
Bitte beachten Sie Folgendes:
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck.
Neuregelung für Scheckzahler ab dem 01.01.2007: Zahlungen per Scheck gelten ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO i.d.F.d. Jahressteuergesetzes 2007).
Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.
Alle Angaben ohne Gewähr

